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Vereinssatzung

Vereinssatzung der Kulturinitiative „Die Wüste lebt e. V.“

Präambel

» ... damit die Arbeit der vergangenen Jahrhunderte nicht nutzlos für die kommenden Jahrhunderte gewesen sei; damit unsere Enkel nicht nur gebildeter, sondern gleichzeitig auch tugendhafter und glücklicher werden, und damit wir nicht sterben, ohne uns um die Menschheit verdient gemacht zu haben.«

Denis Diderot

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Kulturinitiative Die Wüste lebt" - im Folgenden "Verein" genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stadtsteinach und soll beim Amtsgericht Kulmbach eingetragen werden; er soll dann den Zusatz "e. V." tragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein setzt sich das Ziel, das kulturelle Leben einer Kleinstadt nicht nur zu fördern, sondern nachhaltig zu beleben. In erster Linie sollen Bürgern und Besuchern dabei zeitgenössische regionale Kunst und ein offenes Verhältnis zu Kultur näher gebracht werden. Dies soll insbesondere durch Veranstaltungen aus dem musikalischen und darstellerischen Bereich erreicht werden, die durch die Zusammenarbeit mit einem breiten Spektrum von Künstlern und kulturellen Organisationen realisiert werden. Im Einzelnen bietet der Verein unter anderem:

  • Förderung junger und regionaler Künstler
  • musikalische Veranstaltungen
  • Ausstellungen
  • Theater- und Tanzaufführungen
  • Lesungen
  • Filmvorführungen
  • Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften und Organisationen, sowie anderen lokalen kulturellen Initiativgruppen bezüglich gemeinsamer Veranstaltungen, Werbung, Organisation.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.

(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Die aktiven Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag von 5,00 EUR am Anfang des Jahres an die Vereinskasse. Beginnt die Mitgliedschaft während eines Jahres, so ist der Gesamtbeitrag des laufenden Jahres von 5,00 EUR zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft während des Jahres, werden Beitragsanteile nicht erstattet.

(4) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

(5) Fördermitglieder verpflichten sich zu einer finanziellen und ideellen Unterstützung des Vereins. Die regelmäßige finanzielle Zuwendung soll den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder übersteigen.

(6) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft ist rechtsgültig, wenn der Mitgliedsbeitrag geleistet und der Mitgliedsausweis ausgehändigt wurde. Die Mitgliedschaft muß jedes Jahr erneuert werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
  • den Vorstand zu entlasten,
  • über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
  • Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.

(2) Die Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

(3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder, unter Angabe eines Grundes, fordern. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Benennung des Grundes mit einer Frist von zwei Wochen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 8 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit

(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Erster Vorsitzender
  • ein stellvertretender Vorsitzender
  • ein Schatzmeister
  • ein Schriftführer

(2) Der Vorstand gem. § 26 BGB und die erweiterte Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand gemeinsam mit der erweiterten Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit, längstens jedoch für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(7) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

 

Stadtsteinach, den 10.10.2008



Vorstehende Satzung wurde am 10.10.2008 von der Gründerversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

Wolfgang Martin

Knud Espig

Hermanita Espig

Roland Wolfrum

Sarah Martin

Hannah-Katharina Martin

Lothar Ständner


Vorstandschaft:

Wolfgang Martin (1. Vorsitzender)
Ulrich Hadertauer
(stellvertretender Vorsitzender)
N.N.
(Schatzmeister)
Hannah-Katharina Martin
(Schriftführerin)


Vereinssatzung als .pdf Dokument

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